Der Oberwert ist das durchschnittliche monatliche Entgelt der letzten zwölf vollen Kalendermonate vor Beginn der Altersteilzeit. Der Unterwert beträgt 40% bis 60% des Oberwerts, wobei aber die Überstundenentlohnung ausgeklammert wird. Der Entfall eines Sachbezugs oder die Höhe der variablen Bezüge während der Altersteilzeit beeinflusst weder den Lohnausgleich noch die Beitragsgrundlage. Arbeitnehmern, deren Entgelt vor Beginn der Altersteilzeit die Höchstbeitragsgrundlage überstieg, werden vom Urlaubszuschuss höhere Sozialversicherungsbeiträge abgezogen als von der Weihnachtsremuneration.