Mit der „Wiederherstellungsverordnung - Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024 über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869 “ erweitert wurde das europäische Umweltrechtz um eine weitere wesentliche Kompnente erweitert und ergänzt dabei die FFH- sowie die Vogelschutzrichtlinien. Das vorliegende Briefing soll einen kurzen Überblick über das sich aus Art 4 NRL ergebende Verbesserungsgebot sowie das Verschlechterungsverbot und die hier festgesetzte Interessenabwägung geben.