Minderheitsgesellschafter können von der Zugehörigkeit „ihrer“ Gesellschaft zu einem Konzern wirtschaftlich profitieren, etwa durch Synergieeffekte. Gleichzeitig bestehen insb bei Konzernuntergesellschaften Risiken, sofern das Konzerninteresse nicht mit dem Interesse der Einzelgesellschaft übereinstimmt. Ist der Minderheitsgesellschafter hingegen an der Konzernobergesellschaft beteiligt, besteht die Gefahr, dass sein ohnehin begrenzter Einfluss auf die Verhältnisse in den Konzernuntergesellschaften mediatisiert wird.