Das Versammlungsgesetz 1953 enthält keine ausdrückliche Definition der Versammlung. Der VfGH versteht darunter eine Zusammenkunft mehrerer Personen mit dem Ziel des gemeinsamen Wirkens (zB Debatte, Manifestation). Art 11 EMRK fasst den Begriff weiter und schützt jede organisierte Zusammenkunft zu einem gemeinsamen Zweck, unabhängig von einer politischen Meinungsäußerung. Die Abgrenzung zu zufälligen Menschenansammlungen oder reinen Veranstaltungen erfolgt anhand von Zweck, Modalitäten und Teilnehmerzahl.