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Sicherstellung

WirtschaftsstrafrechtWirtschaftsstrafrechtVoppichlerMai 2025

Die Sicherstellung (§ 109 Z 1, §§ 110 ff StPO) dient der vorläufigen Begründung der Verfügungsmacht über Gegenstände, Vermögenswerte und Daten oder dem Verbot der Herausgabe, Veräußerung oder Verpfändung von Gegenständen und Vermögenswerten. Zulässig ist sie aus Beweisgründen sowie zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche und vermögensrechtlichen Anordnungen. Die Sicherstellung wird von der Staatsanwaltschaft angeordnet und von der Kriminalpolizei durchgeführt. Soweit von der Sicherstellung Datenträger oder Daten betroffen sind, bedarf die Anordnung einer gerichtlichen Bewilligung.

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