Die Berechtigung des Opfers zur Beteiligung an einem Strafverfahren stellt einen wesentlichen strafprozessualen Grundsatz dar. § 10 StPO normiert daher ausdrücklich, dass Opfer berechtigt sind, sich am Strafverfahren zu beteiligten. Zudem sind Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte verpflichtet, auf die Rechte, Interessen und besonderen Schutzbedürfnisse der Opfer von Straftaten angemessen Bedacht zu nehmen und sind alle Opfer über ihre wesentlichen Rechte im Verfahren sowie über die Möglichkeit, Entschädigungs- oder Hilfeleistungen zu erhalten, zu informieren.