§§ 180 und 181 StGB stellen die vorsätzliche und fahrlässige Beeinträchtigung zentraler Umweltmedien – Gewässer, Boden und Luft – unter Strafe. Durch den Schutz dieser natürlichen Ressourcen sollen die Gefährdung von Leben, Gesundheit, Tier- und Pflanzenwelt sowie die dauerhafte Schädigung der Umwelt verhindert werden.