Die Gefährdung der körperlichen Sicherheit gem § 89 StGB und der Raufhandel gem § 91 StGB bilden Gefährdungsdelikte gegen Leib und Leben. In diesem Briefing werden die jeweiligen Voraussetzungen der Delikte näher erörtert.
Die Gefährdung der körperlichen Sicherheit gem § 89 StGB und der Raufhandel gem § 91 StGB bilden Gefährdungsdelikte gegen Leib und Leben. In diesem Briefing werden die jeweiligen Voraussetzungen der Delikte näher erörtert.