Der Tatbestand des § 181a StGB pönalisiert umweltgefährdende Verhaltensweisen, bei denen durch unzulässige Lärmerzeugung eine nachhaltige und schwere Beeinträchtigung des körperlichen Befindens vieler Menschen bewirkt wird.
Der Tatbestand des § 181a StGB pönalisiert umweltgefährdende Verhaltensweisen, bei denen durch unzulässige Lärmerzeugung eine nachhaltige und schwere Beeinträchtigung des körperlichen Befindens vieler Menschen bewirkt wird.