Das Ehegesetz kennt besondere Fristen für die Geltendmachung von Eheverfehlungen nach § 49 EheG.
Einleitung
Zentrale Bestimmung ist § 57 EheG. Bei den darin enthaltenen Fristen handelt es sich nicht um Verjährungsfristen, sondern um materiellrechtliche Ausschlussfristen.1
Abs 1: Demnach erlischt das Recht auf Scheidung wegen Verschuldens (§ 49 EheG), wenn der Ehegatte nicht binnen sechs Monaten die Klage erhebt. Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Scheidungsgrundes. Sie läuft nicht, solange die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten aufgehoben ist. Fordert der schuldige Ehegatte den anderen auf, die Gemeinschaft herzustellen oder die Klage auf Scheidung zu erheben, so läuft die Frist vom Empfang der Aufforderung an.