Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO ist ein materieller Nichtigkeitsgrund, mit dem die unrichtige rechtliche Beurteilung der Tat im Urteil bekämpft werden kann. Die unrichtige rechtliche Beurteilung bezieht sich im Fall der Z 10 auf die Subsumtion unter einen falschen Tatbestand.
Einleitung
Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO – die Subsumtionsrüge – wird im Gesetz wie folgt definiert: