Die Durchsuchung von Orten und Gegenständen sowie von Personen stellt ein wesentliches Ermittlungsinstrument im Strafverfahren dar. Sie dient etwa der Auffindung von Beweismitteln, der Festnahme von Verdächtigen oder der Sicherung von Spuren. Die §§ 119 bis 122 StPO regeln die Voraussetzungen, Verfahren und Grenzen dieser Zwangsmaßnahmen. Zentral sind dabei der Schutz der Grundrechte, das Verhältnismäßigkeitsprinzip sowie die regelmäßige gerichtliche Bewilligungspflicht. Ausnahmen bestehen bei Gefahr im Verzug, um die Effektivität der Strafverfolgung zu gewährleisten.