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(Schwerer) sexueller Missbrauch von Unmündigen (§§ 206 & 207 StGB)

StrafrechtStrafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und SelbstbestimmungMilacherMärz 2025

Die Delikte des (schweren) sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (§§ 206, 207 StGB) schützen die sexuelle Integrität unmündiger Personen vor sexualbezogenen Angriffen. Strafbar sind hierbei der Geschlechtsverkehr oder ähnliche geschlechtliche Handlungen mit unter 14-Jährigen (unabhängig von einer etwaigen Einwilligung des Opfers).      

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