vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 153c StGB)

StrafrechtStrafbare Handlungen gegen fremdes VermögenEichblattApril 2025

§ 153c StGB stellt das vorsätzliche Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung unter Strafe. Zum Schutz der Vermögensinteressen der Sozialversicherung sollen damit Dienstgeber zur regelmäßigen und unverzüglichen Leistung von einbehaltenen Dienstnehmerbeiträgen an den Sozialversicherungsträger bewegt werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte