§ 153c StGB stellt das vorsätzliche Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung unter Strafe. Zum Schutz der Vermögensinteressen der Sozialversicherung sollen damit Dienstgeber zur regelmäßigen und unverzüglichen Leistung von einbehaltenen Dienstnehmerbeiträgen an den Sozialversicherungsträger bewegt werden.