Mit den Sozialbetrugsdelikten (§§ 153c–153e StGB) soll der Nichtentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen bzw Zuschlägen zur Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) sowie der illegalen Erwerbstätigkeit vorgebeugt werden. In erster Linie dienen die Sozialbetrugsdelikte damit dem Schutz der Vermögensinteressen der Sozialversicherung.