Die körperliche Untersuchung gem § 123 StPO dient der Feststellung von Spuren, verborgenen Gegenständen oder körperlichen Merkmalen zur Aufklärung einer Straftat oder Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit. Sie erfordert grundsätzlich eine gerichtliche Bewilligung, bei Gefahr im Verzug genügt eine Anordnung der Staatsanwaltschaft. Operative Eingriffe sind verboten; geringfügige Maßnahmen wie Blutabnahmen sind unter bestimmten Bedingungen auch ohne Einwilligung zulässig.