Die Tatbestände der §§ 181d und 181e StGB pönalisieren besondere Fälle umweltgefährdender Verhaltensweisen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer „gefährlichen Anlage“.
Die Tatbestände der §§ 181d und 181e StGB pönalisieren besondere Fälle umweltgefährdender Verhaltensweisen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer „gefährlichen Anlage“.