Ganz zu Beginn des StGB sind in § 1 jene rechtsstaatlichen Grundsätze verankert, auf die das gesamte (materielle) Strafrecht aufbaut. Zu diesen Grundsätzen zählen das Verbot von Gewohnheitsrecht, das Analogieverbot, das Bestimmtheitsgebot und das Rückwirkungsverbot. Diese Gebote und Verbote dienen der Rechtssicherheit der Normunterworfenen.