Die StPO regelt umfassend die Ausgeschlossenheit und die Befangenheit von Organen im Strafverfahren. Ein subjektives Recht auf Ablehnung steht den Verfahrensbeteiligten allerdings nur hinsichtlich Berufs- und Laienrichtern sowie Protokollführern zu. HInsichtlich Sachverständigen und Dolmetschern können die Beschuldigten Einwände gegen die Bestellung erheben.