Die Wohnungseigentümer der Wohnanlage ..... fassen folgenden
Beschluss:
Die Hausverwaltung ..... wird beauftragt und bevollmächtigt, die Lenker/Halter wegen Besitzstörung und/oder Unterlassung zu belangen, die unberechtigt auf der asphaltierten Fläche vor dem Haus ihr Fahrzeug abstellen. Sie ist berechtigt, alle ihr richtig erscheinenden Handlungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung einschließlich der Beauftragung eines Rechtsanwalts vorzunehmen. Zu diesem Zweck treten die Eigentümer ihre Ansprüche auf Freiheit des Eigentums gemäß § 18 Abs 2 WEG an die Eigentümergemeinschaft ........, vertreten durch die Hausverwaltung ....., ab. Diese nimmt als Vertreterin der Eigentümergemeinschaft die Abtretung an.