a) Akzessorische Haftung der OG/KG-Gesellschafter
Haftung für Altverbindlichkeiten/Austrittshaftung
Verbindlichkeit der Gesellschaft, Haftung des eintretenden bzw austretenden Gesellschafters
Ob sich (zeitliche) Deckungslücken ergeben, wenn mittels akzessorischer Haftungszurechnung eine Person für Haftpflichtansprüche mithaftet, die vor Eintritt in die OG/KG „begründet“ wurden, ist abschließend zu prüfen.