Gem § 149 VersVG ist der VR verpflichtet, dem VN aufgrund einer ihn treffenden Verantwortlichkeit „für eine während der Versicherungszeit eintretenden Tatsache“ Versicherungsschutz zu bieten. Um welche „eintretende Tatsache“ es sich hierbei handelt, wird durch die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Versicherungsfalldefinition bestimmt (vgl dazu schon Kapitel VII Rz 1939).