a) Regressrecht nach § 1313 ABGB
Regress
Haftet der VN (als Geschäftsherr) gem § 1313a ABGB (§ 278 BGB) bzw § 1315 ABGB (§ 831 BGB) für das Verhalten seiner Erfüllungs- und/oder Besorgungshilfen, steht dem VN ein Regressanspruch gegenüber seinen Gehilfen zu (§ 1313 ABGB).3256 Davon zu unterscheiden sind Regressansprüche des VN bei Solidarhaftung zur Durchsetzung der Ausgleichsansprüche gegen andere Solidarhaftende gem § 896 ABGB.3257