Die Treuhand ist ein Anwendungsfall der Geschäftsbesorgung. Ihr liegt also ein Auftrag des Treugebers an den Treuhänder zugrunde, Rechte des Treugebers im eigenen Namen aber auf der Grundlage der vertraglichen Bindung (Treuhandabrede) auf bestimmte Weise auszuüben. Charakteristisch bei der Treuhand ist das Auseinanderfallen von Rechtszuständigkeiten zwischen dem „formal“ berechtigten Treuhänder und dem „materiell oder wirtschaftlich“ berechtigten Treugeber. Trotz erheblicher praktischer Bedeutung findet man das Institut der Treuhand im ABGB kaum vor.