4.4.1 Definition der Überschuldung
Das Gesetz sieht als weiteren Insolvenzeröffnungsgrund die Überschuldung vor (§ 67 IO), wobei es an einer Legaldefinition des Begriffs fehlt. Die L definiert die Überschuldung (Insuffizienz) damit, dass „die Passiven (Verbindlichkeiten) des Schuldners größer sind als seine Aktiven (Vermögen)“.247 Ähnlich definiert der deutsche Gesetzgeber, dass eine Überschuldung dann vorliegt, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt (§ 19 Abs 2 dInsO). Die Überschuldung ist im Gegensatz zur Zahlungsunfähigkeit kein allgemeiner Insolvenzgrund.