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4.4 Überschuldung

Jaufer4. AuflMärz 2022

4.4.1 Definition der Überschuldung

Das Gesetz sieht als weiteren Insolvenzeröffnungsgrund die Überschuldung vor (§ 67 IO), wobei es an einer Legaldefinition des Begriffs fehlt. Die L definiert die Überschuldung (Insuffizienz) damit, dass „die Passiven (Verbindlichkeiten) des Schuldners größer sind als seine Aktiven (Vermögen)“.247247Stellvertretend Bartsch/Heil, Grundriß4 Rz 18; Dellinger/Oberhammer/Koller 4 Rz 75; Harrer, Haftungsprobleme 25; Rechberger/Seeber/Thruner, Insolvenzrecht3 Rz 65 jeweils mwN. Ähnlich definiert der deutsche Gesetzgeber, dass eine Überschuldung dann vorliegt, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt (§ 19 Abs 2 dInsO). Die Überschuldung ist im Gegensatz zur Zahlungsunfähigkeit kein allgemeiner Insolvenzgrund.

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