Zahlungsunfähigkeit ist der für alle insolvenzfähigen Schuldner gültige allgemeine Insolvenzeröffnungsgrund.97 Gem § 69 Abs 2 IO hat der Schuldner „ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit“ die Insolvenzeröffnung zu beantragen. Schuldhaft verzögert ist der Antrag nicht, wenn „die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung sorgfältig betrieben worden ist“.