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4.1 Zahlungsunfähigkeit/Liquiditätskrise

Jaufer4. AuflMärz 2022

Zahlungsunfähigkeit ist der für alle insolvenzfähigen Schuldner gültige allgemeine Insolvenzeröffnungsgrund.9797 Dellinger in Konecny/Schubert (Hrsg), Kommentar zu den Insolvenzgesetzen (1999) § 66 Rz 2 f. Gem § 69 Abs 2 IO hat der Schuldner „ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit“ die Insolvenzeröffnung zu beantragen. Schuldhaft verzögert ist der Antrag nicht, wenn „die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung sorgfältig betrieben worden ist“.

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