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F. Anwendbares Recht und Gerichtsstand (Koziol - unter Mitarbeit von Michael Potyka)

Koziol2. AuflDezember 2008

Artikel 27

Falls in der Garantie oder Rückgarantie nichts anderes geregelt ist, gilt das Recht das am Geschäftssitz des Garanten beziehungsweise des Rückgaranten anwendbar ist; falls der Garant oder Rückgarant mehr als eine Geschäftsstelle hat, so gilt das Recht am Sitz der Geschäftsstelle, die die Garantie oder Rückgarantie erstellt hat.

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