Artikel 27
Falls in der Garantie oder Rückgarantie nichts anderes geregelt ist, gilt das Recht das am Geschäftssitz des Garanten beziehungsweise des Rückgaranten anwendbar ist; falls der Garant oder Rückgarant mehr als eine Geschäftsstelle hat, so gilt das Recht am Sitz der Geschäftsstelle, die die Garantie oder Rückgarantie erstellt hat.