Artikel 17
Unbeschadet der Regelung in Artikel 10 muss der Garant im Falle einer Anforderung unverzüglich den Auftraggeber davon in Kenntnis setzen oder gegebenenfalls den Rückgaranten, worauf dieser den Auftraggeber entsprechend informieren muss.
Artikel 17
Unbeschadet der Regelung in Artikel 10 muss der Garant im Falle einer Anforderung unverzüglich den Auftraggeber davon in Kenntnis setzen oder gegebenenfalls den Rückgaranten, worauf dieser den Auftraggeber entsprechend informieren muss.