FM-GwG-Anpassungsgesetz

GesetzgebungWirtschaftsrechtKriwanek/TumaDezember 2024

ua Anpassungen an Vorgaben der Financial Action Task Force (FATF)

Inkrafttreten

 

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

16.12.2024

Betroffene Normen

FM-GwG, FMABG, GSpG, WiEReg

Betroffene Rechtsgebiete

Bankrecht, Unternehmensrecht, Gesellschaftsrecht

Quelle

BGBl I 2024/151 1/BNR, AB 5, 1/A

Bundesgesetz, mit dem das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz und das Glücksspielgesetz geändert werden (FM-GwG-Anpassungsgesetz) (BGBl I 2024/151, 1/BNR, AB 5, 1/A)

Hauptgesichtspunkte des FM-GwG-Anpassungsgesetzes:

  1. 1. Anpassungen an Vorgaben der Financial Action Task Force (FATF) 

Die Empfehlungen der FATF enthalten in Empfehlung 1 eine Vorgabe, wonach Länder das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen iZm Proliferationsfinanzierung einerseits bewerten und andererseits mindern müssen. Dabei haben die Länder und die Verpflichteten ua entsprechende Strategien und Verfahren sowie interne Kontrollen zu implementieren. Die Umsetzung dieser Empfehlung für Finanzmarktteilnehmer und die Benennung der FMA als zuständige Aufsichtsbehörde wird in den Rahmen des FM-GwG eingebettet.

  1. 2. Ausweitung des Geltungsbereichs des FM-GwG auf Kryptowertetransfers

Die VO (EU) 2015/847 (GeldtransferVO) wurde aufgrund von erheblichen Änderungen als VO (EU) 2023/1113 neu gefasst. Die Verpflichtung für Zahlungsdienstleister, bei Geldtransfers Angaben zum Zahler und zum Zahlungsempfänger zu übermitteln, wird auf Basis der Änderungen der FATF-Standards auf Kryptowertetransfers ausgedehnt. Dabei wird nun statt auf virtuelle Vermögenswerte auf Kryptowerte verwiesen, weil dieser Begriff im Rahmen der VO (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (Markets in Crypto-Assets Regulation – MiCAR) legaldefiniert wurde.

  1. 3. Sukzessive Ausweitung auf sämtliche gezielte finanzielle Sanktionen

Die VO (EU) 2023/1113 (GeldtransferVO – Neufassung) schreibt Zahlungsdienstleistern und Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen vor, über interne Strategien, Verfahren und Kontrollen zu verfügen, die die Umsetzung restriktiver Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten sicherstellen. Um mittelfristig einen einheitlichen Sorgfaltsmaßstab am Finanzmarkt zu gewährleisten und  eine rechtliche Fragmentierung zu verhindern, wird der Anwendungsbereich des FM-GwG über die gezielten finanziellen Sanktionen iZm Proliferationsfinanzierung hinaus auf sämtliche gezielte finanzielle Sanktionen ausgeweitet und findet auf sämtliche Verpflichtete nach dem FM-GwG Anwendung. Dies umfasst alle auf Basis des Sanktionengesetz 2024 verhängten gezielte finanzielle Sanktionen sowie unmittelbar anwendbare Sanktionsmaßnahmen der EU. Verpflichtete haben somit ab 2026 das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung sämtlicher gezielter finanzieller Sanktionen zu bewerten und zu mindern, insb indem sie über entsprechende Strategien, Verfahren sowie interne Kontrollen verfügen. Die Ausweitung erfolgt schrittweise ab 2026, um eine geordnete Implementierung zu ermöglichen.

  1. 4. WiEReG – Transparenzgebot iZm Nominee-Vereinbarungen

Die Empfehlungen der FATF und die Guidance on Beneficial Ownership for Legal Persons, FATF (2023), enthalten Vorgaben, um den Missbrauch von Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnissen) zu verhindern. Von den drei zur Auswahl stehenden Optionen (Transparenzgebot, Lizensierung der Treuhänder, generellens Verbot) wird das Transparenzgebot umgesetzt . Dieses geht etwas weiter als die bislang bestehende Meldepflicht von Treuhandschaftsverhältnissen, lässt sich aber deutlich besser in der österreichischen Rechtspraxis umsetzen als die Lizensierung der Nominees oder das generelle Verbot von Nominee-Vereinbarungen. Gleichzeitig kann mit dem Transparenzgebot der Missbrauch von Nominee-Vereinbarungen effektiv erschwert werden und das Regelwerk betreffend das Register der wirtschaftlichen Eigentümer an die neuesten Vorgaben der FATF angepasst werden. 

 

Inkrafttreten:

Als Daten des Inkrafttretens sind vorgesehen: 14.12.2024, 30. 12. 2024, 1. 1. 2025, 3. 6. 2025, 1. 1. 2026

 

 



Stichworte