Inkrafttreten | 1.1.2025 |
Stand des Gesetzgebungsverfahrens | Gesetz |
Letzte Änderung | 30.6.2025 |
Betroffene Normen | AlVG, APG, ASVG, B-KUVG, BAO, BB-PG, BDG, BSVG, BThPG, EKBFG, EKBSG, EStG, FamzBG, FLAG, GrEStG, GSpG, GSVG, KBGG, LDG, LLDG. PG, NSchG, RStDG, StiftEG, UStG |
Betroffene Rechtsgebiete | Sozialversicherung, Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Verfahrensrecht, Verkehrsteuern & Gebühren, Sonstige Bundesabgaben |
Quelle | BGBl I 2025/25 |
Bundesgesetz, mit dem ua das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Familienzeitbonusgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Nachtschwerarbeitsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Einkommensteuergesetz 1988, das Stiftungseingangssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, die Bundesabgabenordnung, das Glücksspielgesetz, das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom und das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2025); BGBl I 2025/25 vom 30. 6. 2025 (AA-17 BlGNR 28. GP; AB 100 BlgNR 28. GP ; RV 69 BlgNR 28. GP ; 15/ME NR 28. GP , 16/ME NR 28. GP )
1. Überblick
Die multiplen Krisen der letzten Jahre (COVID-19-Pandemie, Krieg in der Ukraine, Energiekrise) sowie die seit über 2 Jahren anhaltende Rezession haben ihre Spuren im Bundesbudget hinterlassen (hohes Budgetdefizit und steigende Staatsschulden). Darüber hinaus stellt die demographische Entwicklung (Überalterung der Gesellschaft) das österreichische Pensions- und Gesundheitssystem vor große (finanzielle) Herausforderungen. Diesen soll ua mit den Maßnahmen im Budgetbegleitgesetz 2025 begegnet werden.
Um die Konsolidierungsziele der Bundesregierung zu erreichen, wurden daher ua im Bereich der Sozialversicherung die bisherige Aliquotierungsregelung für die erstmalige Pensionsanpassung durch eine neue Bestimmung ersetzt und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Korridorpension verschärft. Weiters kommt es zu einer Erhöhung der e-card-Gebühr sowie zu einer Ausweitung der Gebührenpflicht auch auf Pensionisten. Im Arbeitslosenversicherungsrecht kommt es insbesondere zu Änderungen bei der Pflichtversicherung von mehrfach geringfügig Beschäftigten und wird die Möglichkeit des Zuverdienstes während der Arbeitslosigkeit eingeschränkt, wobei Ausnahmen für am Arbeitsmarkt benachteiligte Gruppen eine soziale Abfederung sicherstellen sollen. Zudem wird die Valorisierung zahlreicher Leistungen in unterschiedlichen Gesetzen für 2026 und 2027 ausgesetzt.
Im Steuerrecht werden als Beitrag zur Budgetkonsolidierung (bzw Förderung der Steuergerechtigkeit) ua große Immobilientransaktionen über sog „Share Deals“ im Rahmen der Grunderwerbsteuer gerechter besteuert, indem Umgehungsmöglichkeiten geschlossen werden. Ein Zuschlag bei Grundstücksveräußerungen nach Umwidmungen (Umwidmungszuschlag in der Immo-ESt) wird eingeführt sowie die Stiftungseingangssteuern angehoben. Wichtige Einnahmen lukriert werden auch mit der Anhebung der Glücksspielabgaben und einem Aussetzen des „politischen Drittels“ der Inflationsanpassung des Einkommensteuertarifs. Ebenfalls ausgesetzt wird die jährliche Inflationsanpassung des Kinderabsetzbetrags für die Jahre 2026 und 2027. Für umsatzsteuerpflichtige Unternehmer wird die elektronische Zustellung über FinanzOnline künftig verpflichtend.
Unter den Entlastungsmaßnahmen findet sich als Kompensation für den Entfall des Klimabonus die Erhöhung des Pendlereuros von bisher 2 € auf künftig 6 € pro Kilometer sowie eine Anhebung des Negativsteuerzuschlags für Pendler. Klein- und Mittelbetriebe profitieren von der Anhebung der Basispauschalierung in der Einkommensteuer. Zudem kommt eine steuerfreie Mitarbeiterprämie iHv bis zu 1.000 € pro Arbeitnehmer für 2025. Auch für 2026 ist eine Prämie geplant, deren Höhe nach Evaluierung der verbleibenden budgetierten Mittel fixiert wird. Außerdem wurde eine Umsatzsteuerbefreiung für Frauenhygieneartikel und Verhütungsmittel umgesetzt.
2. Änderungen im ASVG
2.1. Erstmalige Pensionsanpassung
Das Ausmaß des Zeitraumes bis zur erstmaligen Anpassung einer Pension wechselte im Laufe der Entwicklung des § 108h ASVG (samt Parallelbestimmungen) zwischen einer Anpassung bereits für das dem Pensionsstichtag folgende Kalenderjahr und einer mehr als einjährigen Verzögerung, beginnend mit dem Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl I 2003/71. Mit dem SVÄG 2020, BGBl I 2021/28 wurde ab dem Jahr 2022 eine monatsweise Aliquotierung der erstmaligen Pensionsanpassung vorgesehen, um in einer Durchschnittsbetrachtung die zwischen der Pensionszuerkennung und der erstmaligen Anpassung vergangene Zeit zu berücksichtigen und die Inflation anteilig abzugelten. Diese Aliquotierungsregelung hätte in der Phase hoher Inflation und dementsprechend hohen Anpassungsfaktoren zu deutlichen finanziellen Nachteilen für Pensionen geführt, die gegen Ende des jeweils abgelaufenen Jahres angetreten wurden. Daher wurde die Aliquotierungsregelung für das Jahr 2023 abgemildert und für die Jahre 2024 bis 2026 ausgesetzt.
Die Aliquotierungsregelung wurde auch unter dem Gesichtspunkt kritisch gesehen, dass sie – bei ansonsten vergleichbaren Versicherungskarrieren – nicht die vergleichbare Kaufkraftentwicklung gewährleistet. Zudem gehen Frauen infolge des für sie seit 2024 schrittweise steigenden gesetzlichen Antrittsalters überwiegend in der zweiten Jahreshälfte in Pension und wären daher von der Aliquotierung besonders betroffen gewesen. Die Aliquotierungsregelung wurde daher nun gänzlich abgeschafft und durch eine neue Bestimmung ersetzt, die zwei Anforderungen erfüllt:
- Eine erstmalige Pensionsanpassung, die für alle Pensionszugänge eines jeweiligen Jahres die gleiche Kaufkraftentwicklung in der Pension gewährleistet.
- Die neue Bestimmung soll annähernd kostenneutral zur bisherigen Aliquotierungsregelung sein, um in der angespannten Budgetsituation keine Mehrkosten zu verursachen.
Ab 2026 werden Pensionen im ersten Jahr nach dem Stichtag – einheitlich und unabhängig vom Kalendermonat des Pensionsantritts – mit 50 % des Betrages erhöht, der sich bei Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde. Dabei ist für Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, der Stichtag dieser bereits zuerkannten Leistung maßgebend. Diese einheitliche Anpassung gilt bereits für alle Pensionsantritte im Jahr 2025, die vollkommene Aussetzung der Aliquotierung für 2026 wird aufgehoben. Die Regelung wurde auch in das Pensionsrecht der Bundesbeamten, Bundestheaterbediensteten und ÖBB-Beamten übernommen.
2.2. Service-Entgelt für die e-card
Nach § 31c Abs 2 ASVG zahlen die nach dem ASVG krankenversicherten Personen jährlich ein Service-Entgelt für die e-card, das jeweils am 15. 11. für das folgende Kalenderjahr fällig wird. Die Höhe des Service-Entgelts für das Jahr 2025 beträgt € 13,80. Für das Kalenderjahr 2026 wird der Betrag auf € 25,- erhöht, welcher mit 15. 11. 2025 fällig wird. Dieser Betrag wird wie bisher jährlich mit der Aufwertungszahl nach § 108a ASVG, sohin (erstmals) mit 1. 1. 2026 valorisiert.
Weiters sind Pensionisten ab 2026 nicht mehr von der Entrichtung des Service-Entgelts ausgenommen. Die erstmalige Zahlung für diese Personengruppe wird am 15. 11. 2026 für das Kalenderjahr 2027 fällig, die Einhebung erfolgt durch die Pensionsversicherungsträger. Personen, die von der Rezeptgebühr befreit sind, sind aber auch weiterhin von der Entrichtung des Service-Entgelts befreit; es handelt sich dabei zB um Bezieher einer Ausgleichszulage.
2.3. Angabe in SV-Anmeldung
Ab 1. 1. 2026 muss die Anmeldung zur Sozialversicherung durch den Dienstgeber auch Angaben über das Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit umfassen. (§ 33 Abs 1a Z 1 ASVG, § 11 Abs 2 Z 1 B-KUVG)
Hinweis
Soweit bisher bekannt, soll (nur) das Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit anzugeben sein und nicht auch das Ausmaß der täglichen Normalarbeitszeit. Ob ein Ausmaß von wöchentlichen Arbeitstagen anzugeben sein wird, bleibt noch abzuwarten. Aus diesem Grund wird eine Änderung der Normalarbeitszeit auch nicht dem Krankenversicherungsträger gemeldet werden müssen.
2.4. Aussetzung von Valorisierungen
Im ASVG und B-KUVG werden die folgenden Valorisierungen vorübergehend ausgesetzt:
- Geringfügigkeitgrenze: Nach § 5 Abs 2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn das daraus gebührende Entgelt im Kalendermonat einen bestimmten Betrag nicht überschreitet. Dieser Betrag wird jährlich mit der jeweiligen Aufwertungszahl angepasst. Im Jahr 2026 kommt er nun zu keiner Anpassung dieser „Geringfügigkeitsgrenze“, sie wird also auch im Jahr 2026 (wie im Jahr 2025) € 551,10 betragen. (§ 809 Abs 3 ASVG)
- Rehabilitationsgeld, Wiedereingliederungsgeld, Krankengeld: Für die Jahre 2026 und 2027 wird zur Konsolidierung des Budgets die Valorisierung der Bemessungsgrundlage des Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeldes ausgesetzt. Dies gilt auch für die Satzungsermächtigung nach § 108i Abs 2 ASVG und gemäß § 85b Abs 2 B-KUVG betreffend die Valorisierung des Krankengeldes. (§ 809 Abs 5 ASVG und § 292 Abs 2 B-KUVG)
3. Änderungen im APG
3.1. Änderungen bei der Korridorpension
Durch die Anpassung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension soll ein höheres durchschnittliches Pensionsantrittsalter sowie eine höhere Beschäftigungsquote der Älteren erreicht werden. Dazu wird beginnend mit 1. 1. 2026 einerseits das Antrittsalter für die Korridorpension vom vollendeten 62. Lebensjahr auf das 63. Lebensjahr, andererseits die erforderliche Versicherungszeit von 40 auf 42 Jahre angehoben.
Die Anhebung erfolgt dabei jeweils in moderatem Verlauf und maßvollem Ausmaß pro Quartal um 2 Monate. An die Stelle des vollendeten 63. Lebensjahres in § 4 Abs 2 APG tritt das in der rechten Spalte genannte Alter (in vollendeten Jahren und Monaten), wenn die versicherte Person in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum geboren ist:
Vor dem 1. 1. 1964 | 62 Jahre |
1. 1. 1964 bis 31. 3. 1964 | 62 Jahre und 2 Monate |
1. 4. 1964 bis 30. 6. 1964 | 62 Jahre und 4 Monate |
1. 7. 1964 bis 30. 9. 1964 | 62 Jahre und 6 Monate |
1. 10. 1964 bis 31. 12. 1964 | 62 Jahre und 8 Monate |
1. 1. 1965 bis 31. 3. 1965 | 62 Jahre und 10 Monate |
Für Personen, die mit ihrem Arbeitgeber eine bereits vor dem 16. 6. 2025 wirksam gewordene Altersteilzeitvereinbarung getroffen haben, bleibt die bisher geltende Rechtslage zu den Anspruchsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Korridorpension weiter anwendbar. Dadurch soll verhindert werden, dass diese bereits getroffenen Dispositionen den Versicherten zum Nachteil gereichen. Dasselbe gilt für Überbrückungsgeldbezieher nach den Bestimmungen des BUAG.
Die geänderten Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension wurden auch für Beamte des Bundes sowie für Personen, auf die das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz oder das Bundesbahn-Pensionsgesetz anzuwenden ist, umgesetzt.
4. Nachtschwerarbeits-Beitrag
Die Höhe des Nachtschwerarbeits-Beitrages bleibt in den Jahren 2025 und 2026 unverändert und beträgt somit weiterhin 3,8 % der allgemeinen Beitragsgrundlage in der nach dem ASVG geregelten Pensionsversicherung.
5. Aussetzung von Valorisierungen im FLAG, KBGG und FamZeitbG
Die Familienleistungen (Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderbetreuungsgeld) und der Familienzeitbonus wurden seit 1. 1. 2023 jährlich automatisch mit dem Pensionsanpassungsfaktor nach § 108f ASVG erhöht. Die Erhöhungen betrugen für das Jahr 2023 5,8 %, für das Jahr 2024 9,7 % und für das Jahr 2025 4,6 %. Die Leistungsbeträge sind sohin aktuell im Vergleich mit den Beträgen im Jahr 2022 insgesamt um 21,4 % höher und damit auf einem guten Niveau. Die Mehrausgaben aufgrund der jährlichen Erhöhungen in den vergangenen 3 Jahren bedingen im Hinblick auf die budgetären Herausforderungen eine Aussetzung der Valorisierung in den Kalenderjahren 2026 und 2027. Damit werden die Leistungsbeträge auf dem diesjährigen Niveau erhalten und können Leistungskürzungen für Familien verhindert werden.
Zudem werden die Schulfahrtbeihilfe ab dem Schuljahr 2026/27 und die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge ab dem 1. 1. 2026 erhöht. Der Selbstbehalt bei den Schülerfreifahrten und den Freifahrten für Lehrlinge wird ab dem Schuljahr 2026/27 von € 19,60 auf € 29,60 erhöht.
6. Änderungen im AlVG
Im Arbeitslosenversicherungsgesetz kommt es insbesondere zu den folgenden Änderungen, die großteils mit 1. 1. 2026 in Kraft treten:
6.1. Pflichtversicherung von mehrfach geringfügig Beschäftigten
Infolge des Erkenntnisses VfGH 6. 3. 2023, G 296/2022, ARD 6843/10/2023, wonach der Ausschluss mehrfach geringfügig beschäftigter Personen, deren Einkommen insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, von der Arbeitslosenversicherungspflicht sachlich nicht gerechtfertigt ist, erfolgte nun eine gesetzliche Neuregelung der Arbeitslosenversicherungspflicht für doppelt oder mehrfach geringfügig Beschäftigte.
Arbeitslosenversicherungspflicht besteht künftig nur bei mehrfach geringfügiger Beschäftigung, die gemäß den Bestimmungen der §§ 471f bis 471m ASVG zu einer Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung führen. Geringfügige Beschäftigungen, die parallel zu einer vollversicherten Beschäftigung bestehen, unterliegen hingegen nicht mehr der Arbeitslosenversicherungspflicht. Eine Arbeitslosenversicherung für eine neben der vollversicherten Beschäftigung ausgeübte geringfügige Beschäftigung ist für die Existenzsicherung im Falle des Verlustes des Vollerwerbs nicht erforderlich. Anders war der Fall, der dem zitierten Erkenntnis des VfGH zugrunde lag. Er bezog sich ausdrücklich auf mehrfach geringfügig Beschäftigte und nicht auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, die neben einer vollversicherten Tätigkeit ausgeübt werden. Für diesen Personenkreis wurde nun in § 1a AlVG gesetzlich eine Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung bei mehrfach geringfügiger Beschäftigung vorgesehen.
Klargestellt wurde in diesem Zusammenhang auch, dass sämtliche Beschäftigungen, die der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1a AlVG unterliegen bzw unterlagen, zu beenden sind, damit Arbeitslosigkeit gemäß § 12 Abs 1 Z 1 AlVG vorliegt. Zwei oder mehrere geringfügige Beschäftigungen, die gemäß § 1a AlVG zur Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung führen, werden somit als Einheit betrachtet. Es reicht für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn nur eine und nicht jede dieser geringfügigen Beschäftigungen beendet wird, selbst wenn das in Folge verbleibende Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs 2 ASVG liegt und keine Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung mehr vorliegt.
6.2. Zuverdienst während der Arbeitslosigkeit
Die geringfügige Beschäftigung neben dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe wird eingeschränkt, da eine parallel ausgeübte geringfügige Erwerbstätigkeit der Wiederaufnahme einer vollversicherten Tätigkeit in vielen Fällen hinderlich ist. Entsprechend dem Regierungsprogramm sind jedoch arbeitslosen Personen geringfügige Beschäftigungen unter den folgenden in § 12 Abs 2 AlVG angeführten 4 Fallkonstellationen weiterhin möglich:
- 1. Da für geringfügige „Nebenverdienste“ keine Arbeitslosenversicherungspflicht mehr besteht, können geringfügige Beschäftigungen, die ohne Unterbrechung bereits mindestens 26 Wochen neben einer vollversicherten Beschäftigung ausgeübt wurden, fortgeführt werden. Wird die geringfügige Beschäftigung – wenn auch nur für einen Tag – beendet, so schließt eine spätere Wiederaufnahme Arbeitslosigkeit aus. Die vollversicherte Beschäftigung wird in der Regel auch der Arbeitslosenversicherung unterliegen, sie muss es aber nicht (zB bei selbstständiger Erwerbstätigkeit). Die geringfügig fortgeführte Beschäftigung schadet der Arbeitslosigkeit nicht, solange das daraus erzielte Einkommen nicht über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Übersteigt das Einkommen in einem Monat die Geringfügigkeitsgrenze, so gebührt für diesen Monat mangels Arbeitslosigkeit kein Arbeitslosengeld.
- 2. Bei Vorliegen von Arbeitslosigkeit im Mindestausmaß von 365 Tagen (dh ab einer Bezugsdauer von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe von 365 Tagen) darf eine geringfügige Beschäftigung befristet für 26 Wochen aufgenommen werden. Zeiträume des Bezuges von Krankengeld anstelle von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe zählen zum Mindestausmaß hinzu. Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit bis 62 Tage sind unbeachtlich, damit Arbeitsversuche und Probemonate nicht dazu führen, dass danach wieder ein Jahr Arbeitslosigkeit erforderlich wäre. Dies gilt nicht für Unterbrechungen, die nicht im Zusammenhang mit der Aufnahme einer Arbeit oder einer Erkrankung stehen (zB Urlaubsersatzleistung oder Kündigungsentschädigung). Zeiträume des Bezugs von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) vor 2026 sind ab dem Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen Gesetzes mit 1. 1. 2026 gleichfalls für das Erfordernis einer Bezugsdauer von 365 Tagen zu berücksichtigen. Der Zeitraum des geringfügigen Zuverdienstes beginnt mit Antritt der geringfügigen Beschäftigung und endet 26 Wochen später, gleich ob die Beschäftigung durchgehend oder nur an einzelnen Tagen ausgeübt wurde. Wurde die geringfügige Beschäftigung zB mit 7. 4. begonnen, so endet der Zeitraum 26 Wochen später, somit am 5. 10. Wird die geringfügige Beschäftigung nicht beendet, so liegt Arbeitslosigkeit für die weitere Dauer der geringfügigen Beschäftigung nicht vor. Der Zeitraum von 26 Wochen steht je Anwartschaft nur einmal zu.
- 3. Bei Vorliegen von Arbeitslosigkeit im Mindestausmaß von 365 Tagen und Vollendung des 50. Lebensjahres kann die geringfügige Beschäftigung ohne zeitliche Befristung auf 26 Wochen ausgeübt werden, zumal gerade ältere arbeitslose Personen größere Schwierigkeiten haben, wieder Fuß auf dem Arbeitsmarkt zu fassen. Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit bis 62 Tage sind wie bei Z 2 unbeachtlich. Dieselbe Regelung gilt auch für begünstigte Behinderte gemäß § 2 BEinstG oder gleichartigen landesgesetzlichen Bestimmungen sowie für Personen, die einen Behindertenpass gemäß § 40 Bundesbehindertengesetz besitzen.
- 4. Zudem können arbeitslose Personen nach einer Erkrankung von mindestens 52 Wochen, während der sie Krankengeld bezogen haben, eine geringfügige Beschäftigung bis zu 26 Wochen ab Antritt der Beschäftigung aufnehmen, um eine langsame Heranführung an den Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Der Bezug von Rehabilitationsgeld oder Umschulungsgeld wird dem Bezug von Krankengeld gleichgestellt.
Die Übergangsbestimmung in § 81 Abs 20 AlVG sieht vor, dass Personen, die die neuen Voraussetzungen gemäß § 12 Abs 2 AlVG zum Zeitpunkt 1. 1. 2026 bereits erfüllen, eine bestehende geringfügige Beschäftigung fortführen können. Für Personen, die unter § 12 Abs 2 Z 2 AlVG fallen, gilt dies freilich nur für 26 Wochen ab dem 1. 1. 2026. Personen, die am 1. 1. 2026 geringfügig beschäftigt sind und die neuen Voraussetzung nicht erfüllen, wird eine Übergangsfrist von einem Monat gewährt (somit bis Ablauf des 31. 1. 2026), innerhalb dieser die geringfügige Beschäftigung zu beenden ist, damit Arbeitslosigkeit iSd § 12 AlVG ab 1. 1. 2026 vorliegt. Neuaufnahmen von geringfügigen Beschäftigungen neben dem Vorliegen von Arbeitslosigkeit sind ab 1. 1. 2026 nur mehr nach den neuen Bestimmungen zulässig.
6.3. Sonstige Änderungen im AlVG
Im AlVG kommt es außerdem ua zu folgenden Änderungen bzw Anpassungen:
- Die mit Bundesgesetz BGBl I 2022/174 eingeführte Valorisierung des Umschulungsgeldes während der Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation wird in den Jahren 2026 und 2027 ausgesetzt. (§ 39b Abs 6 letzter Satz AlVG)
- Die Höhe des Krankenversicherungsbeitragssatzes für Leistungsbezieher bleibt unverändert bei 7,65 % (§ 42 Abs 1 AlVG). Das von den Trägern der Krankenversicherung ausbezahlte Krankengeld an Leistungsbezieher nach dem AlVG wird ab 2026 zur Gänze von der Gebarung Arbeitsmarktpolitik getragen. Derzeit ist dies nur für Krankengeld vom 4. bis 56. Tag der Erkrankung vorgesehen. Für die ersten 3 Tage einer Erkrankung wird die Leistung wie bisher fortbezogen. § 42 Abs 5 AlVG sieht künftig vor, dass die von den Trägern der Krankenversicherung ausbezahlte Wochengeldleistung für Leistungsbezieher nach dem AlVG von der Gebarung Arbeitsmarktpolitik getragen wird. Dies umfasst auch Wochengeld von Bezieherinnen einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes (vgl § 35 Abs 3 AMSG). Den Trägern der Krankenversicherung ist die von ihnen ausbezahlte Wochengeldleistung abzugelten. Dies sind gemäß § 168 ASVG 30 % des an Leistungsbezieherinnen gemäß dem AlVG ausbezahlten Wochengeldes. Die Abgeltung erfolgt analog der Bestimmung über das Krankengeld. Die Änderungen in § 42 Abs 1 und Abs 5 AlVG treten mit 1. 1. 2027 in Kraft.
7. Änderung des EStG
7.1. Einführung eines Umwidmungszuschlags bei Grundstücksveräußerungen
Durch die Umwidmung von Grundstücken (va Grünland zu Bauland) kommt es regelmäßig zu atypischen Wertsteigerungen, denen bei der Besteuerung stärker Rechnung getragen werden soll. Zu diesem Zweck wird den positiven (betrieblichen und außerbetrieblichen) Einkünften aus der Veräußerung von umgewidmetem Grund und Boden ein Umwidmungszuschlag (§ 4 Abs 3a Z 6 und § 30 Abs 6a EStG) hinzugerechnet. Dieser beträgt 30 % (gedeckelt) und wird grundsätzlich im Rahmen der Immobilienertragsteuer abgeführt. Erfasst sind Veräußerungen von Grundstücken ab 1. 7. 2025, wenn die Umwidmung ab 1. 1. 2025 stattgefunden hat.
Da der Zuschlag nur „Gewinne“ oder „positive Einkünfte“ erfasst, fällt er nicht an, wenn aus der Grundstücksveräußerung ein Verlust resultiert. Aufgrund der Ausgestaltung des Umwidmungszuschlags als Einkünfteerhöhung fällt er auch nicht an, wenn die Einkünfte nach § 30 Abs 2 EStG von der Besteuerung ausgenommen sind.
Vom Umwidmungszuschlag sind nur die Einkünfte aus der Veräußerung von umgewidmetem Grund und Boden erfasst. Bei (nach der Umwidmung errichteten) Gebäuden wäre ein Umwidmungszuschlag nicht gerechtfertigt, weil diese keine vergleichbare Wertsteigerung durch die Umwidmung erfahren. Der Umwidmungszuschlag fällt in solchen Fällen daher nur für den auf den Grund und Boden entfallenden Anteil des Veräußerungsgewinns an.
Um eine überschießende steuerliche Belastung bei umgewidmeten Grundstücken zu verhindern, die eine besonders hohe Wertsteigerung erfahren haben, wird gewährleistet, dass auch mit Berücksichtigung des Umwidmungszuschlags jedenfalls keine höheren Einkünfte zu erfassen sind, als an Veräußerungserlös erzielt wurde; dementsprechend ist die Hinzurechnung des Umwidmungszuschlags begrenzt: Übersteigt die Summe aus Veräußerungsgewinn und dem Umwidmungszuschlag den aus der Veräußerung des Grundstücks resultierenden Veräußerungserlös, werden die Einkünfte mit dem Veräußerungserlös gedeckelt.
7.2. Erhöhung der Basispauschalierung inklusive Vorsteuerpauschale
Der Anwendungsbereich der ertragsteuerlichen Basispauschalierung wird ausgeweitet. Daher werden für das Kalenderjahr 2025 die Umsatzgrenze von 220.000 € auf 320.000 € und die pauschalen Betriebsausgaben von 12 % auf 13,5 % erhöht. Ab dem Kalenderjahr 2026 werden die Umsatzgrenze auf 420.000 € sowie die pauschalen Betriebsausgaben auf 15 % der Umsätze erhöht. Der reduzierte Satz von 6 % (zB für schriftstellerische, vortragende, wissenschaftliche, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten) bleibt unverändert.
Nachdem die ertragsteuerliche Basispauschalierung die zentrale Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendung der umsatzsteuerlichen Basispauschalierung (Vorsteuerpauschalierung) ist, wird auch die Vorsteuerpauschalierung entsprechend angepasst. Dabei bleibt der mittels Durchschnittssatzes zu ermittelnde Vorsteuerbetrag unverändert bei 1,8 % des Gesamtumsatzes. Im Sinne der bisherigen Begrenzung des Höchstbetrags an abzugsfähiger Vorsteuer wird eine entsprechende Anpassung für den Veranlagungszeitraum 2025 (abziehbare Vorsteuer von derzeit höchstens 3.960 € auf höchstens 5.760 €) sowie für Veranlagungszeiträume ab 2026 (abziehbare Vorsteuer höchstens 7.560 €) vorgenommen.
7.3. Erhöhung des Pendlereuros
Der Pendlereuro betrug bisher 2 € pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gem § 16 Abs 1 Z 6 EStG hat. Ab 2026 beträgt dieser 6 € pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die Erhöhung soll eine Teilkompensation für Pendler aufgrund der Abschaffung des Klimabonus darstellen. Beim Pendlereuro handelt es sich um einen Absetzbetrag, der die Steuer direkt reduziert.
Im Rahmen der SV-Rückerstattung wird der maximale Erstattungsbeitrag für Arbeitnehmer mit Anspruch auf das Pendlerpauschale von 608 € (Wert für das Kalenderjahr 2025) auf 737 € angehoben werden. Ausgehend von diesem Betrag erfolgt im Rahmen der Inflationsanpassung 2025 gem § 33 Abs 1a iVm § 33a EStG nochmals eine Erhöhung für das Jahr 2026.
7.4. Aussetzung der jährlichen Inflationsanpassung des Kinderabsetzbetrags
Als Maßnahme im Rahmen der Budgetkonsolidierung wird die Valorisierung gewisser Familienleistungen für die Kalenderjahre 2026 und 2027 ausgesetzt und damit auch der Kinderabsetzbetrag für die Kalenderjahre 2026 und 2027 nicht mehr erhöht.
7.5. Aussetzen des letzten Drittels der Inflationsanpassung im Rahmen der kalten Progression
Aus Gründen der Budgetkonsolidierung erfolgen die Inflationsanpassungen für die Kalenderjahre 2026 bis 2029 nur im Ausmaß von zwei Dritteln. Damit einhergehend läuft die befristete Erhöhung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden aus.
7.6. Ermöglichung einer steuerfreien Mitarbeiterprämie
Arbeitgeber haben für die Kalenderjahre 2025 und 2026 die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern eine steuerfreie Mitarbeiterprämie gem § 124b Z 477 EStG zu gewähren. Im Kalenderjahr 2025 kann eine Mitarbeiterprämie bis maximal 1.000 € steuerfrei gewährt werden. Für die Steuerbefreiung ist das Gruppenmerkmal nicht maßgeblich, dh die Mitarbeiterprämie kann auch nur einzelnen Arbeitnehmern gewährt werden, ohne dass diese bereits eine Gruppe darstellen. Wird die Prämie nicht allen Arbeitnehmern oder nicht allen im selben Ausmaß angeboten, muss die Unterscheidung betrieblich begründet und sachlich gerechtfertigt sein. Diese Voraussetzung entspricht jener bei der Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung in § 67a EStG.
Es muss sich dabei – wie es auch bei der Teuerungsprämie und der Mitarbeiterprämie gem § 124b Z 447 EStG im Kalenderjahr 2024 vorgesehen war – um eine zusätzliche Zahlung handeln, dh um eine Zahlung, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Als steuerfreie Zahlungen kommen daher Zahlungen etwa aufgrund von Leistungsvereinbarungen, regelmäßig wiederkehrenden Bonuszahlungen oder außerordentliche Gehaltserhöhungen nicht in Betracht.
Um die budgetären Auswirkungen sowie die Wirksamkeit der Lohnsteuerbefreiung iZm der Mitarbeiterprämie fundiert beurteilen zu können, ist eine Evaluierung dieser Maßnahme durch den BMF bis 30. 4. 2026 vorgesehen. In weiterer Folge soll ein Gesetzesvorschlag bis 31. 5. 2026 mit den Voraussetzungen und der maximalen Prämienhöhe für eine steuerfreie Mitarbeiterprämie 2026 ausgearbeitet werden.
8. Änderung des GrEStG
8.1. Lückenschluss bei der GrESt-Pflicht von Immobilientransaktionen („Share Deals“)
Bei der Grunderwerbsteuer erfolgt ein Lückenschluss, um große Immobilientransaktionen in der Form von sog „Share Deals“ steuerlich effektiver zu erfassen. Dies wird zum einen durch Erweiterung der Steuertatbestände des Gesellschafterwechsels und der Anteilsvereinigung und zum anderen durch Schaffung zusätzlicher Verschärfungen für Immobiliengesellschaften bewerkstelligt.
Die Erweiterung der Steuertatbestände des Gesellschafterwechsels (§ 1 Abs 3 Z 1 GrEStG) und der Anteilsvereinigungen (§ 1 Abs 3 Z 2 GrEStG) werden vor allem durch folgende Maßnahme erzielt:
- Zunächst wird die zur Erfüllung der Steuertatbestände maßgebende Beteiligungsschwelle von 95 % auf 75 % herabgesenkt. Die Neuregelung bewirkt, dass nicht mehr 95 % der Anteile in einer Hand vereinigt werden oder übergehen müssen, sondern 75 % ausreichend sind. Damit wird die Verhinderung der Tatbestandserfüllung – durch Zurückbehaltung von Zwerganteilen – erschwert.
- Darüber werden beim Tatbestand der Anteilsübertragung oder -vereinigung Anteilsverschiebungen an grundstücksbesitzenden Gesellschaften in einer Beteiligungskette mittels Durchrechnung auf jeder Ebene berücksichtigt (mittelbare Anteilsverschiebungen). Für den Fall, dass eine unmittelbare und eine mittelbare Anteilsvereinigung aufeinandertreffen, werden jeweils Vorrangregeln in § 1 Abs 3 Z 2 GrEStG aufgenommen: Werden bei einem Vorgang gleichzeitig die Voraussetzungen für eine unmittelbare und eine mittelbare Anteilsvereinigung oder Anteilsübertragung verwirklicht, wird nur der unmittelbare Erwerbsvorgang einer Besteuerung zugeführt. Werden hingegen mehrere mittelbare Erwerbvorgänge verwirklicht, wird die Besteuerung jenes Erwerbsvorgangs vorgehen, der der grundstücksbesitzenden Gesellschaft näher liegt.
- Beim Tatbestand der Anteilsvereinigung wird das Zurechnungssubjekt von der Gruppe gem § 9 KStG auf eigens definierte Erwerbergruppen geändert. Eine Erwerbergruppe liegt vor, wenn Erwerber zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind oder aufgrund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss einer Person stehen. Zu einer Erwerbergruppe gehören auch Personen, die die einheitliche Leitung oder den beherrschenden Einfluss ausüben.
- Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und zu Erleichterungen im Konzern wird in § 1 Abs 3 Z 5 GrEStG vorgesehen, dass eine Umgründung zwischen Beteiligten derselben Erwerbergruppe, die zur einer mittelbaren Anteilsvereinigung oder Anteilsübertragung führen würde, keinen grunderwerbsteuerbaren Tatbestand iSd § 1 Abs 3 GrEStG begründet. Dadurch werden Umstrukturierungen in einem Konzern nicht gehemmt, die nicht unmittelbar mit der grundstücksbesitzenden Gesellschaft im Zusammenhang stehen. Unmittelbare Anteilsvereinigungen und Anteilsübertragungen durch Umgründungen sind hingegen von der Ausnahmeregelung der Z 5 nicht umfasst. Da eine solche Umgründung selbst keinen Tatbestand verwirklicht, führt aber beispielsweise eine spätere Aufstockung von Anteilen (bei Erfüllen der Voraussetzungen des § 1 Abs 3 GrEStG) in der Folge zur Steuerpflicht.
Neben der Erweiterung der Grundtatbestände werden zusätzliche Verschärfungen für Immobiliengesellschaften hinsichtlich Bemessungsgrundlage und Steuersatz (§ 4 Abs 3 bis 5 und § 7 Abs 1 Z 2 lit c GrEStG) geschaffen:
- Wird eine Anteilsvereinigung, ein Gesellschafterwechsel oder ein Umgründungsvorgang durch eine Immobiliengesellschaft verwirklicht, beträgt die Steuer 3,5 % vom gemeinen Wert.
- Um eine Ungleichbehandlung zwischen „Share Deals“ und „Asset Deals“ im Familienverband zu verhindern, wird für den Fall, dass alle Gesellschafter, die an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft beteiligt sind, ausschließlich dem Familienverband angehören, weiterhin der Grundstückswert und der begünstigte Steuersatz angewendet.
- Eine Immobiliengesellschaft liegt vor, wenn der Unternehmensschwerpunkt der Gesellschaft in der Veräußerung, Vermietung oder Verwaltung von Grundstücken liegt.
Die Änderungen treten vorwiegend mit 1. 7. 2025 in Kraft treten und sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 30. 6. 2025 entsteht oder entstehen würde. Hinsichtlich der Steuertatbestände des Gesellschafterwechsels und der Anteilsvereinigung werden diese auch verwirklicht, wenn es zu einer Verschiebung von Anteilen kommt, solange diese nicht unter die maßgeblichen Beteiligungsschwellen sinken.
In der Inkrafttretensbestimmung (§ 18 Abs 2w GrEStG) ist eine Regelung für jene Fälle des Gesellschafterwechsels vorgesehen, bei denen es schon vor dem 1. 7. 2025 zu Änderungen des Gesellschafterbestands gekommen ist. Bei Personengesellschaften bleibt für diese Änderungen des Gesellschafterbestands der fünfjährige Betrachtungszeitraum weiterhin aufrecht. Weiters bleiben Änderungen des Gesellschafterbestands einer grundstücksbesitzenden Kapitalgesellschaft, die vor dem 1. 7. 2025 erfolgten, für den Tatbestand des Gesellschafterwechsels gem § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG unbeachtet.
Darüber hinaus führt eine Änderung des Beteiligungsausmaßes über mindestens 75 % nur dann zu einer Besteuerung, wenn nicht schon vorher ein Tatbestand nach dem bisherigen § 1 Abs 2a und 3 oder § 1 Abs 3 GrEStG in der Fassung des BBG 2025 verwirklicht wurde (davon ausgenommen sind Umgründungsvorgänge iSd § 1 Abs 3 Z 5 GrEStG). Für die Differenzbesteuerung gem § 1 Abs 5 GrEStG kann auch ein Gesellschafterwechsel vor Inkrafttreten des BBG 2025 im Rahmen eines nachfolgenden Erwerbsvorgangs berücksichtigt werden.
Praxistipp
In dieser Aufzeichnung des LexisNexis-Webinars vom 26. 6. 2026 erhalten Sie einen fundierten Überblick über die neuen GrEStG-Regelungen und deren Auswirkungen auf die Praxis: „Grunderwerbsteuer: Anteilsvereinigung bei share deals und Umgründungen ab 1.7.2025“ mit Dr. Markus Vaishor
9. Änderungen in StiftEG, UStG, BAO, GSpG, EKBSG und EKBFG
- Anhebung der Stiftungseingangssteuer: Der Steuersatz für Zuwendungen an Privatstiftungen wird ab dem 1. 1. 2026 von 2,5 % auf 3,5 % erhöht.
- Umsatzsteuerbefreiung für Frauenhygieneartikel und Verhütungsmittel: Verhütungsmittel und Frauenhygieneartikel werden ab dem 1. 1. 2026 umsatzsteuerfrei erhältlich sein.
- Erweiterung der verpflichtenden elektronischen Zustellung: Unternehmen, die Teilnehmer an FinanzOnline sind und eine Umsatzsteuererklärung einzureichen haben, haben künftig verpflichtend an der elektronischen Zustellung über FinanzOnline teilzunehmen. Dadurch werden ihnen künftig sämtliche Schriftstücke eines Finanzamts auf elektronischem Wege zugestellt. Dies gilt auch für Kleinunternehmer, die auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet haben. Ab dem Inkrafttreten dieser BAO-Bestimmung mit 1. 9. 2025 ist ein Verzicht der betroffenen Unternehmen auf die elektronische Zustellung (Opt-out) nicht mehr möglich.
- Anhebung von Glücksspielabgaben: Das Regierungsprogramm sieht im Bereich des Glücksspiels verschiedene steuerliche Maßnahmen vor, die mittelfristig zu Mehreinnahmen führen sollen. Diese umfassen insbesondere – neben der bereits mit dem Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 (BSMG 2025, BGBl I 2025/7) beschlossenen Anhebung der Wettgebühr – ab 1. 7. 2025 die Einhebung einer Glücksspielabgabe auf den Verwaltungskostenbeitrag für Lotterien und die Anhebung der Glücksspiel- und Konzessionsabgaben für Lotterien und Onlineglücksspiel sowie ab 1. 1. 2026 der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten oder Video-Lotterie-Terminals.
- Standortbeiträge der Energiewirtschaft: Außerdem werden die Investitionsabzüge im Rahmen der – mit dem BSMG 2025 bis Dezember 2029 bzw März 2030 verlängerten – Energiekrisenbeiträge Strom und Fossile Energie mit 1. 7. 2025 angepasst, um den avisierten Konsolidierungsbeitrag abzusichern. Auch der Höchstbetrag des Absetzbetrags für begünstigte Investitionen wird von 72 € auf nunmehr 25 € je MWh (anstelle von 20 € laut ursprünglicher Regierungsvorlage) angepasst. Gleichzeitig wird die Anrechnung begünstigter Investitionen verbundener Unternehmen erleichtert. Diese Bestimmungen sind ab 2. 5. 2025 (Begutachtungsbeginn) und für die nachfolgenden Erhebungszeiträume anzuwenden.