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zu Artikel 36 LGVÜ 2007 (Kodek/Mayr)

Kodek/Mayr4. AuflNovember 2014

Artikel 36 Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.

Fassung: Art 36 LGVÜ 2007 entspricht Art 36 EuGVVO 2000 und Art 29 LGVÜ 1988.

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