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zu Artikel 10 LGVÜ 2007 (Kodek/Mayr)

Kodek/Mayr4. AuflNovember 2014

Artikel 10 Bei der Haftpflichtversicherung oder bei der Versicherung von unbeweglichen Sachen kann der Versicherer außerdem vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, verklagt werden. Das Gleiche gilt, wenn sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sachen in ein und

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demselben Versicherungsvertrag versichert und von demselben Schadensfall betroffen sind.

Fassung: Art 10 entspricht Art 10 EuGVVO 2000 und Art 9 LGVÜ 1988.

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