Widerruf
§ 9. (1) Die Beschäftigungsbewilligung ist zu widerrufen, wenn der Antragsteller im Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat. (BGBl 1990/450)Wesentlich sind solche Angaben, die - sofern sie bekannt gewesen wären - zu einer anderen Entscheidung geführt hätten. Wissentlich heißt, dass die Angaben wider besseres Wissen erfolgten.