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zu § 9 AuslBG

Lindmayr11. AuflOktober 2012

Widerruf

453
§ 9. (1) Die Beschäftigungsbewilligung ist zu widerrufen, wenn der Antragsteller im Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat. (BGBl 1990/450)

Wesentlich sind solche Angaben, die - sofern sie bekannt gewesen wären - zu einer anderen Entscheidung geführt hätten. Wissentlich heißt, dass die Angaben wider besseres Wissen erfolgten.

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