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zu § 7 NAG-DV

Lindmayr11. AuflOktober 2012

Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel

799
§ 7. (1) Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 - folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen: (BGBl II 2007/8)

gültiges Reisedokument (§ 2 Abs 1 Z 2 und 3 NAG); (BGBl II 2009/498)

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