Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel
§ 7. (1) Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 - folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen: (BGBl II 2007/8)gültiges Reisedokument (§ 2 Abs 1 Z 2 und 3 NAG); (BGBl II 2009/498)