Lindmayr, Handbuch zur Ausländerbeschäftigung11 (2012) Rz 780780
§ 71. (1) Der Bundesminister für Inneres hat auf begründeten Antrag mit Bescheid ein Zertifikat mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren auszustellen, wennder Forschungszweck der Einrichtung besteht;