Türkische Staatsangehörige
§ 4c. (1) Für türkische Staatsangehörige ist eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art 6 Abs 1 erster und zweiter Unterabsatz oder nach Art 7 erster Unterabsatz oder nach Art 7 letzter Satz oder nach Artikel 9 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei - ARB - Nr 1/1980 erfüllen. (BGBl I 1997/78)