Auszug aus den Durchführungsrichtlinien zum FLAG
Letzte Aktualisierung: September 2010
Zu § 41
Zu § 41 Abs 4 FLAG
Sachliche Befreiungen
1. Bezüge, die begrifflich zum vereinbarten Entgelt für aktive Dienstleistungen gehören, können auch dann nicht als Ruhe- und Versorgungsbezüge gelten, wenn sie erst nach Beendigung des Dienstverhält Seite 756nisses ausgezahlt werden (VwGH 24. 9. 1963, 0437/62). Darunter fallen auch die so genannten Folgeprovisionen der unselbständigen Versicherungsvertreter (VwGH 8. 10. 1969, 0847/68). Auf solche Bezüge ist daher die Ausnahmebestimmung des § 41 Abs 4 lit a FLAG nicht anwendbar.