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zu § 39 NAG

Lindmayr11. AuflOktober 2012

741
Zulässigkeit der Verwendung der Daten des zentralen Melderegisters

§ 39. Bei einer der nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörde nach dem Meldegesetz 1991, BGBl Nr 9/1992, eröffneten Abfrage im zentralen Melderegister kann die Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge aller im zentralen Melderegister verarbeiteten Daten neben dem Namen auch nach der Wohnanschrift vorgesehen werden.

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