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zu § 35 NAG

Lindmayr11. AuflOktober 2012

Verwenden erkennungsdienstlicher Daten

737
§ 35. (1) Die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Berufsvertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde, die einen Aufenthaltstitel beantragen oder denen ein solcher ausgestellt werden soll, erkennungsdienstlich zu behandeln. Dies gilt auch für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte. (BGBl I 2009/122)

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