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zu § 34

Hofbauer/Bleyer11. AuflMärz 2017

Zu § 34

Zu § 34 Abs 8
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes

BGBl 1995/624, ausgegeben am 14. 9. 1995

idF BGBl II 2001/449

§ 1. Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, liegen nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.

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