vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 31 AuslBG

Lindmayr11. AuflOktober 2012

Abschnitt VII Abgabenrechtliche Bestimmung

654
§ 31. Befreiungsscheine, die für Jugendliche gemäß § 19 Abs 7 von Amts wegen ausgestellt werden, sind von Gebühren befreit. (BGBl I 2007/78)

Ausländische Jugendliche, die beim Arbeitsmarktservice arbeitsuchend vorgemerkt sind, sollen im Interesse einer raschen Arbeitsmarktintegration ehestmöglich auf offene Stellen bzw Lehrstellen vermittelt werden können. In diesen Fällen ist der Befreiungsschein bei Vorliegen der Voraussetzungen von Amts wegen auszustellen, wofür die Ausstellungsgebühr entfällt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!