Abschnitt VII Abgabenrechtliche Bestimmung
§ 31. Befreiungsscheine, die für Jugendliche gemäß § 19 Abs 7 von Amts wegen ausgestellt werden, sind von Gebühren befreit. (BGBl I 2007/78)Ausländische Jugendliche, die beim Arbeitsmarktservice arbeitsuchend vorgemerkt sind, sollen im Interesse einer raschen Arbeitsmarktintegration ehestmöglich auf offene Stellen bzw Lehrstellen vermittelt werden können. In diesen Fällen ist der Befreiungsschein bei Vorliegen der Voraussetzungen von Amts wegen auszustellen, wofür die Ausstellungsgebühr entfällt.