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zu § 31 ArbVG Rechtswirkungen

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Rechtswirkungen

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(1) Die Bestimmungen der Betriebsvereinbarung sind, soweit sie nicht die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln, innerhalb ihres Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich.

§ 31 Abs 1 ArbVG regelt die normative und zwingende Wirkung der Betriebsvereinbarung. Betriebsvereinbarungen im Sinne des ArbVG können nur in Angelegenheiten abgeschlossen werden, die Gesetz oder Kollektivvertrag der Regelung durch Betriebsvereinbarung überlassen. Dies gilt auch für bloß obligatorisch wirkende Betriebsvereinbarungen (zB § 97 Abs 1 Z 5 ArbVG). Sie wirken mithin unmittelbar auf den Dienstvertrag, ohne dass es einer Zustimmung oder Kenntnisnahme des einzelnen Arbeitnehmers bedarf.

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