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zu § 24 ArbVG Rechtswirkungen

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Rechtswirkungen

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(1) Die Bestimmungen des gehörig kundgemachten Mindestlohntarifes sind innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich.

Die Auffassung der unmittelbaren Einwirkung der Bestimmungen des normativen Teiles des Kollektivvertrages und der Satzung auf die Arbeitsverträge hat sich durchgesetzt. Diese Wirkung hat das Gesetz sowohl für den Kollektivvertrag (vgl § 11 Abs 1 ArbVG) als auch für die Satzung (vgl § 19 Abs 1 ArbVG) insoferne klargestellt, als ihre normativen Bestimmungen nunmehr für die von ihnen erfassten Dienstverhältnisse unmittelbar als rechtsverbindlich und unabdingbar erklärt werden. Der entsprechende Schritt bezüglich der Mindestlohntarife liegt nahe, weil der Mindestlohntarif ebenso wie die Heimarbeitstarife als von einer Verwaltungsbehörde erlassene generelle Vorschriften auf der Rechtsstufe einer Verordnung anzusehen sind, die der gesetzlichen Kontrolle des VfGH gemäß Art 139 B-VG unterliegen. Im Übrigen wird auch auf die Erläuterungen zu § 11 Abs 1 ArbVG und § 19 Abs 1 ArbVG verwiesen.

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