§ 182. Durch eine Verfügung nach § 181 darf das Gericht die Obsorge nur so weit beschränken, als dies zur Sicherung des Wohles des Kindes nötig ist.
Inkrafttreten mit 1.2.2013 (§ 1503 Z 1 ABGB)
§ 182. Durch eine Verfügung nach § 181 darf das Gericht die Obsorge nur so weit beschränken, als dies zur Sicherung des Wohles des Kindes nötig ist.
Inkrafttreten mit 1.2.2013 (§ 1503 Z 1 ABGB)