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zu § 163 ABGB

Huber1. AuflFebruar 2013

§ 163. Weder ein minderjähriges Kind noch die Eltern können in eine medizinische Maßnahme, die eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit des minderjährigen Kindes zum Ziel hat, einwilligen.

Inkrafttreten mit 1.2.2013 (§ 1503 Z 1 ABGB)

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