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zu § 151 ABGB

Fucik1. AuflFebruar 2013

Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter

 

§ 151. (1) Stammt ein Kind, das während der Ehe der Mutter oder vor Ablauf von 300 Tagen nach dem Tod des Ehemanns der Mutter geboren worden ist, nicht von diesem ab, so hat das Gericht dies auf Antrag festzustellen.

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