Untersagung der Beschäftigung
§ 14g. (1) Dem Arbeitgeber, welcher einen Ausländer aufgrund einer Arbeitserlaubnis beschäftigt, ist die Beschäftigung zu untersagen,wenn die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften nicht eingehalten werden,