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zu § 10 AuslBG

Lindmayr11. AuflOktober 2012

Streik und Aussperrung

457
§ 10. Für die Beschäftigung auf Arbeitsplätzen in einem von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb dürfen Beschäftigungsbewilligungen nicht erteilt werden.

Die Bestimmung, dass bei Streik und Aussperrung Beschäftigungsbewilligungen nicht erteilt werden dürfen, entspricht der Verpflichtung der Arbeitsmarktverwaltung zur Neutralität bei Arbeitsstreitigkeiten (vgl § 3 Z 10 AMFG).

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