Der Spaltungsplan/Spaltungs- und Übernahmsvertrag hat bei der nicht-verhältniswahrenden Spaltung sowie bei einer rechtsformübergreifenden Spaltung nach § 2 Abs 1 Z 13 SpaltG ein Angebot auf Barabfindung zu enthalten. Die betreffenden Anteilsinhaber haben somit in diesen Fällen ein Austritts- oder Kündigungsrecht, oder exakter ein (außerordentliches) Rücktrittsrecht.205 Die Barabfindung muss angemessen sein, damit dieses Austritts- oder Kündigungsrecht wirtschaftlich abgesichert ist. Die Höhe der Barabfindung muss dem Wert der bisherigen Beteiligung des austrittswilligen Anteilsinhabers entsprechen. Diese ist auf der Grundlage einer Unternehmensbewertung zu ermitteln und vom Spaltungsprüfer zu prüfen.206 Das SpaltG selbst legt keine Regelung über den Erwerb der „zurückzugebenden Anteile“ fest. Der Spaltungsplan/Spaltungs- und Übernahmsvertrag muss die Details zum Austritt enthalten, so insbesondere die konkrete Höhe der Barabfindung (je Aktie oder je Euro Stammeinlage), den konkreten Abfindungsschuldner, die Modalitäten der Bezahlung und der Sicherstellung, sowie die Aktienübergabe oder die Abtretung des Geschäftsanteils.207