Aufsichtsratsmitglied
Kreditvertrag
Fehlen einer Regelung: Das Gesetz enthält im Allgemeinen keine speziellen Regelungen für die Gewährung von Krediten und vergleichbaren Kreditverträgen der Gesellschaft zugunsten von Aufsichtsratsmitgliedern. § 80 AktG gilt nur gegenüber Vorstandsmitgliedern und leitenden Angestellten.